# ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG - END USER LICENSE AGREEMENT (EULA)

Bitte lesen Sie die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung sorgfältig durch, bevor sie die Installation des Programms starten.

Das ELO Digital Office GmbH-End-User License Agreement (EULA) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder eine natürliche oder eine juristische Person) – zukünftig „Lizenznehmer“ genannt - und ELO Digital Office GmbH – zukünftig „Lizenzgeber“ genannt - für die Software-Applikationen „ELO Integration Service for Business Central“ und „ELO Output Link for Business Central“ und möglicherweise dazugehörige Software-Komponenten, Medien, gedruckte Materialien und online oder elektronische Dokumentationen der ELO Digital Office GmbH. Dieser Lizenzvertrag stellt die gesamte Vereinbarung über das Programm/Applikation zwischen Ihnen und ELO Digital Office GmbH dar.

Durch die Installation, Nutzung, Kopieren oder anderweitige Nutzung der Applikation der ELO Digital Office GmbH erklärt sich der Erwerber mit den Bedingungen dieser Lizenz- und Nutzungsbestimmungen ausdrücklich einverstanden und wird die Bedingungen dieses EULA befolgen. Wenn Sie mit den Bedingungen dieses EULA nicht einverstanden sind, installieren oder verwenden Sie die Applikationen „ELO Integration Service for Business Central“ und „ELO Output Link for Business Central“ nicht. Die Applikationen „ELO Integration Service for Business Central“ und „ELO Output Link for Business Central“ als auch das gegebenenfalls dazugehörige Schriftmaterial sind durch Urheberrechtsgesetze und internationale Copyright-Verträge, sowie andere Gesetze zum geistigen Eigentum und Verträge geschützt. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

# Präambel

Der „ELO Integration Service for Business Central“ implementiert den ELO Integration Client direkt in Ihrem ERP-System. Die Nutzung des ELO Integration Client innerhalb von Microsoft Dynamics 365 Business Central erfordert eine ELO Installation. Nach der Installation steht der ELO Integration Client als zusätzlicher Bereich in konfigurierten Sichten von Microsoft Dynamics 365 Business Central zur Verfügung. Beim Aufruf wird ein konfigurierbarer Pfad im ELO-System generiert - sofern nicht bereits vorhanden - und im ELO Integration Client angezeigt. Der ELO Integration Client ist eine anpassbare einseitige Webanwendung, die das Zielsystem (in diesem Fall Microsoft Dynamics 365 Business Central) um ausgewählte ECM-Funktionen erweitert.

ELO Output Link for Business Central legt Ihre ausgehenden oder in Microsoft Dynamics 365 Business Central erstellten Dokumente in konfigurierbaren Strukturen im ELO-System ab, inklusive Metadaten. Die Nutzung von ELO Output Link für Business Central setzt den ELO Integration Service für Business Central voraus.

# § 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind die zum Download bereitgestellten Applikationen. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine Applikation (Software) so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Hardware-Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrags sind daher nur Applikationen, die im Sinne der Programmbeschreibung inklusive der Systemanforderung grundsätzlich brauchbar und beschrieben ist.

# § 2 Rechte des Lizenznehmers

  1. Der Lizenznehmer erhält mit dem Download ein Nutzungsrecht an der jeweiligen Applikation. Ein Erwerb von Rechten an den Applikationen selbst ist damit nicht verbunden. Der Lizenzgeber behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwendungsrechte an den Applikationen vor.

  2. Mit dem Erwerb einer Lizenz wird der Lizenznehmer berechtigt, die jeweilige Applikation zu nutzen. Updates (Aktualisierungen) können in unregelmäßigen Abständen bereitgestellt werden (vgl. § 8). Ein Anspruch auf das Erscheinen von Updates besteht nicht.

# § 3 Lizenzgewährung/Lizenzbestimmungen

  1. Der Lizenzgeber gewährt unter der Voraussetzung, dass alle Bestimmungen dieses EULA eingehalten werden, eine persönliche, nicht-ausschließliche Lizenz zur Installation und Nutzung der Applikationen.

  2. Der Lizenzgeber gewährt das Recht zur Installation und Nutzung von Kopien der Applikationen auf Geräten, auf denen eine ordnungsgemäß lizenzierte Kopie des Betriebssystems installiert ist, für die unsere Applikationen entwickelt wurde. Zudem müssen die Systemanforderungen erfüllt werden. Der Lizenznehmer darf Kopien der Applikationen anfertigen, die für die private Sicherung und Archivierung erforderlich sind. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden.

  3. Zudem darf der Lizenznehmer die bereitgestellten Applikationen vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

  4. Weitere Vervielfältigungen und Kopien darf der Lizenznehmer nicht anfertigen.

  5. Über die in den vorstehenden Abschnitten ausdrücklich erteilten Genehmigungen und ein eventuell gesetzlich verankertes Recht (das sich rechtmäßig nicht ausschließen lässt) hinaus, ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Applikationen/Dokumentationen abzuändern, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es verbleiben damit alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte beim Lizenzgeber.

  6. Es ist nicht erlaubt Eigentümerkennzeichnungen, Seriennummern, Beschriftungen oder Kopierschutzfunktionen von den Applikationen zu entfernen. Der Lizenznehmer darf die Applikationen nicht in einer Weise oder zu einem Zweck verwenden, die/der gegen das Gesetz oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt, oder sie in betrügerischer oder arglistiger Weise verwenden, indem ein Lizenznehmer diese beispielsweise hackt oder in die Applikationen oder ein Betriebssystem einen schädlichen Code einfügt, etwa Viren oder schädigende Daten.

  7. Der Lizenzgeber gewährleistet oder garantiert nicht, dass die Applikationen für den Gebrauch in Bereichen mit besonderem Risiko geeignet sind. Zudem darf der Lizenznehmer die Applikationen nicht in Bereichen mit besonderem Risiko verwenden, die einen fehlerfreien Dauerbetrieb relevanter Systeme erfordern und in denen ein Ausfall der Applikationen zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit oder zu erheblichen Sach- oder Umweltschäden führen kann.

  8. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, bei der Verwendung der Applikationen alle geltenden internationalen, nationalen, staatlichen, regionalen und lokalen Gesetze und Bestimmungen einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gesetze zu Datenschutz, Urheberrecht, Exportkontrolle und Obszonität.

  9. Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hardware- und Softwareumgebung für die Applikationen liegt allein in der Verantwortung des Lizenznehmers. Das gleiche gilt für regelmäßige Datensicherungen, insb. in Ihrem EDV-System.

  10. Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte vor, um eine unbefugte Nutzung der Applikationen Ihrerseits zu untersagen oder zu stoppen, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Eine unbefugte Nutzung Ihrerseits kann zu strafrechtlicher Verfolgung gemäß den einschlägigen Gesetzen führen.

# § 4 Dekompilierung und Programmänderungen

  1. Eine Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Applikationen (Reverse-Engineering) sind unzulässig.

  2. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist grundsätzlich unzulässig. Allein sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird und der Lizenzgeber trotz entsprechender Aufforderung zur Störungsbeseitigung diese nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen haben, darf der Lizenznehmer den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Lizenznehmer die Beweislast.

  3. Andere als die in Abs. 2 geregelten Programmänderungen sind nicht gestattet.

Sämtliche Rechte und Lizenzen, soweit sie dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich in diesen Lizenzbedingungen eingeräumt werden, sowie sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte an den Applikationen und bezüglich der Applikationen (sowie auch an Teilen der Applikationen) verbleiben in vollem Umfang beim Lizenzgeber und/oder bei deren Drittlizenzgebern. Aus diesen Lizenzbedingungen wird der Lizenznehmer weder zur Nutzung von Marken, Logos oder Namenszeichen des Lizenzgebers oder deren Drittlizenzgebern berechtigt, noch darf der Lizenznehmer sonstige Kennzeichen verwenden, die gegebenenfalls in irreführender Weise den Marken, Logos oder Namenszeichen des Lizenzgebers ähnlich sind. Jede marken- und namensrechtliche relevante Nutzung von Marken, Logos und Namenszeichen in Bezug auf die Applikationen oder die Firma des Lizenzgebers bedarf der Zustimmung durch den Lizenzgeber.

# § 6 Vertragsdauer

  1. Dieses EULA tritt mit dem Zeitpunkt der Zustimmung in Kraft. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Applikationen und die Dokumentationen auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Hiervon unberührt bleibt das gesetzlich verankerte Recht, das unentgeltlich gewährte Nutzungsrecht zu widerrufen. Insbesondere ist der Lizenzgeber bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Lizenznehmer zum Widerruf berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn die Applikationen verbreitet oder modifiziert werden, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder nicht gestattete Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig und beendet automatisch das Recht zu Nutzung.

  2. Nach einem Widerruf ist der Lizenznehmer zur vollständigen Löschung der Applikationen, insbesondere der Originaldatenträger, etwaiger Sicherungskopien und der auf seinem Rechnersystem installierten Dateien der Applikationen sowie zur Rückgabe der Dokumentation verpflichtet. Der Lizenzgeber ist berechtigt, hinsichtlich dieser Löschung eine eidesstattliche Versicherung zu verlangen.

# § 7 Schadensersatz bei Vertragsverletzung

Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber bei einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entstehen.

# § 8 Änderungen und Aktualisierungen

Der Lizenzgeber ist berechtigt, Aktualisierungen des Programms nach eigenem Ermessen zu erstellen. Ein Anspruch auf das Erscheinen von Aktualisierungen besteht jedoch nicht (vgl. § 2).

# § 9 Datenschutz

Die Applikationen erfassen, verarbeiten und speichern keine personenbezogenen Daten. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte findet demzufolge nicht statt. Zudem haben die Applikationen keine Funktion, um personenbezogene Daten (Device der Telefonnummer etc.) im Hintergrund auszulesen. Ebenso wird das Nutzerverhalten nicht ausgewertet.

# § 10 Technischer Support

Der Lizenzgeber bietet technische Support-Dienstleistungen an. Die Supportzeiten sind Montag - Freitag von 9:00 – 17:00 Uhr. Die technischen Support-Dienstleistungen können über den Jira Support (Kundenportal: https://eloticksy.elo.com/ (opens new window)) oder über eine Mail an psupport@elo.com genutzt werden.

Die Erbringung eines technischen Supports liegt im alleinigen Ermessen des Lizenzgebers. Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers, alle vorhandenen Daten, Software und Programme zu sichern. Der Lizenzgeber behält sich damit das Recht vor, nach alleinigem Ermessen jeden technischen Support zu verweigern, auszusetzen oder zu kündigen.

# § 11 Gewährleistungsausschluss

  1. Die Applikationen werden unentgeltlich überlassen; eine Haftung für Sach- und Rechtsmängel insbesondere für deren Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Freiheit von Schutz- und Urheberrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit außer Arglist – ausgeschlossen und richtet sich damit nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 518 ff.).

  2. Obgleich sich der Lizenzgeber stets bemüht, die Applikationen virenfrei zu halten, garantiert er keine Virenfreiheit. Vor dem Herunterladen verpflichtet sich der Lizenznehmer - zum eigenen Schutz sowie zur Verhinderung von Viren auf den Applikationen - für angemessene Sicherheitsvorrichtungen und Virenscanner zu sorgen.

# § 12 Haftungsbeschränkung

  1. Der Lizenzgeber haftet für alle Schäden, die dem Lizenznehmer aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens vom Lizenzgeber oder durch eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, für die der Lizenzgeber eine Garantie übernommen hat, arglistig verschwiegen hat oder für die der Lizenzgeber nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. In allen anderen Fällen ist die Schadenersatzpflicht des Lizenzgebers auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt. Wesentliche Pflichten sind nur solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung Sie als Lizenznehmer vertrauen dürfen. Die Haftung des Lizenzgebers für Datenverlust ist auf die typischen, für die Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen beschränkt, die normal und üblich sind, wenn Sicherungskopien erstellt wurden. Es wird auf Ihre Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung (vgl. Ziffer 3.9.) verwiesen.

  2. Im Falle einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lizenzgeber ist die Haftung des Lizenzgebers auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt.

  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Bezug auf alle Vertreter des Lizenzgebers, insbesondere in Bezug auf ihre Geschäftsführer, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

# § 13 Geheimhaltungs- und Obhutspflicht

Beide Vertragsparteien werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Daten und Unterlagen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, während der Dauer des Vertrages und nach dessen Beendigung geheim halten. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gelten auch die Namen der Kunden vom Rechtsinhaber sowie die eingeräumten Bezugsbedingungen.

# § 14 Sonstiges

  1. Falls eine Bestimmung in dem vorliegenden EULA ungültig oder nicht durchsetzbar sein sollte (insgesamt oder teilweise), so bleibt die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen davon unberührt, es sei denn, dass die Einhaltung der übrigen Bestimmungen für die eine oder andere Vertragspartei eine unangemessene Härte darstellen würde; und zwar auch unter Berücksichtigung einer hilfsweisen Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften laut geltendem Gesetz, um die rechtliche Lücke auszugleichen.

  2. Sämtliche Abänderungen und/oder Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen sind nur dann gültig, wenn dies in schriftlicher Form erfolgt.

  3. Die Applikationen werden vom Lizenzgeber bereitgestellt und verantwortet. Die Applikationen berücksichtigen die Anforderungen des jeweiligen Landes, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz hat. Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Applikationen, Informationen und/oder Dokumentationen auch an Orten außerhalb des betreffenden Landes abgerufen oder heruntergeladen werden dürfen. Wenn der Lizenznehmer von Orten außerhalb des betreffenden Landes hierauf zugreift, ist er ausschließlich selbst für die Einhaltung der nach dem jeweiligen Landesrecht einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Der Zugang zu den Applikationen, Informationen und/oder Dokumentationen aus Ländern, in denen dieser Zugang rechtswidrig ist, ist nicht gestattet.

# § 15 Schlussbestimmungen

  1. Es wird die Zuständigkeit der Stuttgarter Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit gilt auch für Nicht-Kaufleute, sofern sie gemäß der deutschen Zivilprozessordnung und der EuGVVO vereinbart werden darf.

  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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Zuletzt aktualisiert: 19. Juli 2024 um 09:20